Insgesamt 517 Stellungnahmen ergingen zum Entwurf des österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG). Die Frist für die öffentliche Begutachtung dieses neuen „Grundgesetzes“ für das Agieren der Elektrizitätsunternehmen endete am 15.
August und damit zu Maria Himmelfahrt – im mehrheitlich katholischen Österreich ein gesetzlicher Feiertag. Einige der Betroffenen hatten ihre wichtigsten Kritikpunkte bereits vor Ende der Frist öffentlich bekanntgegeben und wiederholten diese nun in ihren offiziellen Stellungnahmen.
// VON Klaus Fischer MEHR...
Der E-Wirtschaftsverband Oesterreichs Energie und mehrere seiner Mitgliedsunternehmen, aber auch die Interessengemeinschaft Windkraft (IG Windkraft) und der Bundesverband Photovoltaic Austria (PV Austria), etwa bekundeten neuerlich ihre Ablehnung des geplanten Netznutzungsentgelts für alle Stromeinspeiser. Oesterreichs Energie lehnt dieses ab, „da Anlagen ab 5
MW bereits heute spezifische Entgelte zahlen. Zusätzliche Belastungen würden die heimische Stromproduktion verteuern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen“.
Die IG Windkraft erläuterte, bereits jetzt bezahlten faktisch alle Erzeuger Netznutzungsentgelte unterschiedlicher Art in erheblicher Höhe: „Ein durchschnittlicher Windpark mit 45,5
MW ist 2025 mit rund 3,2
Millionen Euro Kosten bei Netzanschluss (einmalig) sowie jährlichen Kosten für die Netznutzung von rund 0,5
Millionen Euro konfrontiert. Bereits heute unterwirft Österreich die heimische Erzeugung höheren Netzkosten als die meisten anderen europäischen Länder.“
Dem entgegnete die Wirtschaftskammer
Österreich (WKÖ) als gesetzliche Vertretung der österreichischen Unternehmen, wegen der tendenziell steigenden Kosten für die Stromnetze sei es „notwendig, dass alle Netznutzer ihre Beiträge leisten, um eine verursachergerechte Kostentragung herzustellen und damit die Strompreise zu senken. Denn die Ursache für den kostenintensiven Netzausbau stellt die zeitgleich erfolgende Überschusseinspeisung dar. Durch die Einführung von Netznutzungsentgelten für Einspeiser besteht ein Anreiz, Erzeugungsanlagen so auszulegen, dass die erzeugte Energiemenge selbst verbraucht wird“.
Ähnlich argumentierte die Arbeiterkammer (AK) als gesetzliche Vertretung der unselbständig Beschäftigten. Ihr zufolge schafft das Netznutzungsentgelt für Erzeuger „Fairness und fördert netzdienliches Verhalten“. Ausnehmen möchte die AK aber PV-Anlagen mit 10 bis 15
kW Einspeiseleistung, weil deren Besitzer „über die verbrauchsseitig zu entrichtenden Entgelte ohnehin bereits zur solidarischen Netzfinanzierung“ beitragen.
Preisänderungsrecht unklar Ein weiterer umstrittener Punkt im ElWG ist die Spitzenkappung für die Einspeisung von Strom aus Windparks sowie Photovoltaikanlagen. Laut der IG Windkraft ist diese für Windparks sinnlos, da sie im Gegensatz zu PV-Anlagen keine Einspeisespitzen aufweisen. Überdies hält der Windkraftverband die geplante Bestimmung im ElWG für EU-rechtswidrig: „Eine pauschale, dauerhafte, unentgeltliche Spitzenkappung“, wie sie das ElWG vorsehe, sei „explizit nicht“ von der Erneuerbaren-Richtlinie RED III gedeckt.
Kritik üben die E-Wirtschaft sowie die Marktaufsichtsbehörden ferner am vorgesehenen Preisänderungsrecht, das ihnen zufolge etliche Unklarheiten aufweist. Der Bundeswettbewerbsbehörde etwa „erschließt sich nicht, welche Vorteile die Einführung eines unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Preisänderungsrechts gegenüber der bisher vertraglichen Lösung bieten soll. Eine Verbesserung der Verbraucherrechte ist durch den damit verbundenen Entzug der Klauselkontrolle jedenfalls nicht zu erwarten“.
Zu Diskussionen könnte außerdem der Plan führen, den Energieunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, darunter „die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sicheren, leistbaren und ökologisch nachhaltigen Energieversorgung“. Versorger, die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sollen diese „als eines der vorrangigen Unternehmensziele“ in ihren Statuten verankern. Die betroffenen Unternehmen, darunter die Energie Steiermark, sehen sich damit „gegenüber den vielen nicht-öffentlichen Unternehmen diskriminiert beziehungsweise. im Wettbewerb benachteiligt“.
// VON Klaus Fischer WENIGER