Im EABG vorgesehen sind unter anderem ein „überragendes öffentliches Interesse an Vorhaben der Energiewende“, Ausbauziele für die Bundesländer und Trassenkorridore für die Leitungen.
// VON Klaus Fischer MEHR...
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der „Erneuerbaren-Richtlinie“ der EU (RED III) und schreibt fest, dass für Projekte zur Umsetzung der Energiewende ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, das die Inhalte aller zu berücksichtigenden Gesetze umfasst.
Dies ist für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind, schon jetzt der Fall. Nach Ansicht der Regierung besteht aber das Risiko, dass „dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum“ durch die Einführung der Beschleunigungsgebiete für den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß der RED III entfallen könnte.
Für die Abwicklung der Verfahren nach dem EABG sind grundsätzlich die Ministerpräsidenten („Landeshauptleute“) der neun Bundesländer zuständig. Für Strom- und Wasserstoffleitungen, die mehrere Bundesländer betreffen, ist der Wirtschaftsminister verantwortlich, für Vorhaben nach dem Eisenbahngesetz der Verkehrsminister. Letzteres ist nötig, weil die Österreichischen Bundesbahnen eigene Kraftwerke errichten und betreiben.
Festgeschrieben wird im EABG auch, „dass ein überragendes öffentliches Interesse an Vorhaben der Energiewende besteht“. Dem sind in den Verfahren alle anderen Interessen unterzuordnen.
Enthalten sind in dem Entwurf Ziele für die Bundesländer bezüglich der Steigerung der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien.
Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer von der konservativen Österreichischen Volkspartei (ÖVP) betonte bei der Präsentation des EABG-Entwurfs, diese Vorgaben seien verbindlich und mit Sanktionen verbunden.
Dem Entwurf zufolge ist „die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsrichtwerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen“. Verfehlen die Länder die Ziele, „hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsrichtwerte sicherstellen“.
Parzellenscharfe Trassenkorridore Eine Reihe von Vorhaben muss künftig keinem Genehmigungsverfahren mehr unterzogen werden. Darunter sind laut Anhang 1 des Gesetzes Windparks mit höchstens 9
MW Gesamtleistung in Gewerbe-, Industrie- und Bergbaugebieten, Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit höchstens 5.000
Quadratmetern sowie Agri-PV-Anlagen mit bis zu 20.000
Quadratmetern, sofern sie nicht in Schutzgebieten errichtet werden.
Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber werden verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsminister parzellenscharfe Trassenkorridore für Stromleitungen zu erstellen. So will die Regierung gewährleisten, dass „ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen“ verfügbar sind. Innerhalb der Korridore dürfen keine Flächenwidmungen erfolgen, die den Netzausbau behindern.
Geld für Widmung Den Gemeinden möchte die Bundesregierung erlauben, „auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage, Windkraftanlage oder elektrische Leitungsanlage“ einzuheben. Als Gegenleistung für diesen „Energiewendebeteiligungsbeitrag“ sollen sich die Kommunen verpflichten, entsprechende Flächenwidmungen vorzunehmen oder in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke zur Verfügung zu stellen.
Stichwort Grundstücke: Namhaften österreichischen Juristen besteht ein grundlegender Zielkonflikt zwischen dem Ausweis der auch im EABG-Entwurf vorgesehenen Beschleunigungsgebiete für Energiewende-Projekte gemäß der RED III und dem Ausweis von Renaturierungsgebieten gemäß der „Wiederherstellungsverordnung“ der EU. Dies könnte der Verfahrensbeschleunigung hinderlich werden. Minister Hattmannsdorfer teilte der Redaktion mit, er sehe keinen Interessenkonflikt. Der Vorrang der RED III sei „eindeutig“. Die Begutachtungsfrist für das EABG läuft bis einschließlich 21. Oktober.
Der Elektrizitätswirtschaftsverband Oesterreichs Energie beurteilte den EABG-Entwurf grundsätzlich positiv. Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte, die Ausbauziele für die Bundesländer seien unverbindliche „Minimalwerte“. Insgesamt bleibe der
Entwurf „zahnlos und wenig kraftvoll“.
// VON Klaus Fischer WENIGER