Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich nun zu einer Entscheidung des Landgerichts Halle in Sachsen-Anhalt geäußert, die bereits am 21.
August dieses Jahres ergangen ist. Es geht dabei um die Kosten für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch.
// VON Fritz Wilhelm MEHR...
In einer Mitteilung der Verbraucherschützer heißt es, das Gericht habe der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den Einbau überhöhte Preise zu verlangen. Die Verbraucherzentrale hatte gegen den Verteilnetz- und Messstellenbetreiber geklagt und einen Preis von 883,86 Euro, der im Januar 2025 von einem Kunden mit weniger als 3.000
kWh Jahresverbrauch für den Einbau eines intelligenten Messsystems verlangt worden sei, „als völlig unangemessen“ kritisiert. Dieser Auffassung habe sich das Gericht angeschlossen.
Laut Verbraucherzentrale Bundesverband habe Mitnetz Strom nicht widerlegen können, dass die Preise unangemessen hoch gewesen seien. Die Unangemessenheit sei auch dadurch belegt worden, dass der Einbau auf Kundenwunsch zwei Monate später für knapp 100
Euro angeboten worden sei.
Eine Sprecherin von Mitnetz Strom erklärte auf Anfrage der Redaktion, der Verbraucherzentrale Bundesverband sei zwar vor dem Landgericht Halle mit seiner Klage erfolgreich gewesen. Das Urteil vom 21.
August 2025 sei jedoch noch nicht rechtskräftig. Mitnetz Strom habe mittlerweile auch Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt.
Gesetzliche Regelung seit FebruarDie Sprecherin stellte weiterhin klar, das Urteil beziehe sich lediglich auf den Zählerwechsel auf Kundenwunsch im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar und dem 24.
Februar 2025. Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes am 25.
Februar 2025 seien die Preise angepasst worden.
Der Einbau von intelligenten Messsystemen auf Kundenwunsch hatte Anfang dieses Jahres für viele Schlagzeilen gesorgt (wir berichteten). So hatten mehrere wettbewerbliche Messstellenbetreiber kritisiert, dass eine Reihe von grundzuständigen Messstellenbetreibern für den optionalen Einbau jenseits des Pflicht-Rollouts teilweise Preise über 800
Euro aufriefen.
Damals hatte beispielsweise Westnetz auf Anfrage der Redaktion
erklärt, der für einen optionalen Einbau erhobene Preis sei kostenbasiert. Da diese Einbauten nicht im Zuge des großflächig geplanten Rollouts, sondern als Einzelfall bearbeitet werden müssen, komme es zu höheren Kosten. Gleiches gelte übrigens für Erzeuger mit einer installierten Leistung von weniger als 7
kW. Auch diese fallen nicht in eine der gesetzlich definierten Pflichteinbaukategorien und müssten ganz individuell geplant, logistisch disponiert und abgearbeitet werden.
Den Verbraucherschützern zufolge sind gegen Westnetz sowie gegen die Netzgesellschaft der LEW bei den Landgerichten in Bochum beziehungsweise Augsburg ebenfalls Klagen anhängig.
Einbau auf Kundenwunsch ist ZusatzdienstleistungGrundsätzlich sind beim Einbau auf Kundenwunsch, der unter die sogenannten Zusatzleistungen fällt, zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen kann ein Kunde, der aufgrund eines Jahresverbrauchs unter 6.000
kWh gar nicht von der gesetzlichen Einbaupflicht erfasst wird, einen optionalen Einbau verlangen. Zum anderen gibt es den vorzeitigen Einbau auf Wunsch eines Kunden, der zwar mehr als 6.000
kWh im Jahr verbraucht, aber nach den Rollout-Planungen des Messstellenbetreibers erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Zählertausch vorgesehen ist.
Mit der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Gesetzgeber die Vermutung geäußert, dass ein Entgelt von maximal
100 Euro für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch angemessen ist. Allerdings könne der Messstellenbetreiber einmalig auch ein höheres Entgelt verlangen, müsse dies aber dann begründen.
Wenn ein Kunde mit weniger als 6.000
kWh Jahresverbrauch den Einbau wünscht, darf der Messstellenbetreiber zusätzlich ein jährliches Entgelt von 30
Euro erheben.
Bei Haushalten, die mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh vom gesetzlichen Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme erfasst sind, darf der Messstellenbetreiber ein jährliches Entgelt von maximal 80
Euro berechnen.
Die grundzuständigen Messstellenbetreiber waren auch von wettbewerblichen Messstellenbetreibern kritisiert worden, etwa der Smart Meter Initiative (SMI). Deren Mitglieder, zu denen Octopus Energy und Tibber gehören, hatten im Januar 2024 angekündigt, gemeinsam − auch mit grundzuständigen Messstellenbetreibern − den Smart Meter Rollout voranbringen zu wollen. Die Initiative hat sich nicht zuletzt deshalb das intelligente Messwesen auf die Fahne geschrieben, weil ihre Mitglieder stark auf variable Tarife setzen und solche Angebote zum Teil den Einsatz eines intelligenten Messsystems voraussetzen.
// VON Fritz Wilhelm WENIGER