Die Entschädigungsregelung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen der Lausitz Energie-Gruppe (LEAG) soll angepasst werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat dem Bundestag einen entsprechenden Antrag vorgelegt und die erforderliche Zustimmung nach § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) beantragt (siehe
Drucksache 21/2598). Zuvor hatte das Bundeskabinett den Entwurf am 8.
Oktober dieses Jahres zur Kenntnis genommen.
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Kern des Vorhabens ist es, die Entschädigung der Leag auf einen nominalen Betrag von bis zu 1,75 Milliarden Euro festzulegen. Der Betrag setzt sich aus einem feststehenden Anteil und später festzulegenden, variablen Anteilen zusammen. Für Kleinanlagen ist keine Entschädigung vorgesehen, und Zinsen fallen nicht an. Das BMWE bittet den Bundestag, dem beigefügten Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zuzustimmen.
Zahlungsrhythmus und VerfahrenVon 2025 bis einschließlich 2029 sollen fünf jährliche Raten von jeweils 91,5
Millionen Euro an die zweckgebundenen Gesellschaften fließen. Parallel sollen zusätzliche Einzahlungen nach § 45 Absatz 3 KVBG zum 31.
Dezember dieses Jahres vollständig erstattet werden. Ab 2029 folgen nach dem Willen des BMWE jährliche Raten, deren Höhe die Bundesnetzagentur nach zwei im Vertrag festgelegten Formeln ermitteln soll: eine Formel für entgangene Gewinne aus der Stromerzeugung und eine weitere für entgangene Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten. Die Formel für die Stromerzeugung gilt je Block für bis zu fünf Jahre nach dessen endgültiger Stilllegung; die Anwendung endet spätestens 2042.
Zwischen 2029 und 2039 soll ein „Ursprünglicher Jahreshöchstbetrag“ die Auszahlungen auf jeweils ein Fünfzehntel der verbleibenden Gesamtsumme begrenzen − nach Abzug der Erstattungen. Unterschreitungen können in Folgejahren nachgeholt werden, wie in der Drucksache zu lesen ist. Übersteigt der errechnete Betrag den Jahreshöchstbetrag, wird der Überschuss in späteren Jahren ausgezahlt. Insgesamt enden die Zahlungen, sobald die Summe von 1,75
Milliarden Euro erreicht ist.
Berichtspflicht der LeagDie Bundesnetzagentur überprüft die jährlichen Zahlungen und legt deren Höhe fest. Dafür muss die Leag bis zum 30.
Juni eines jeden Jahres Unterlagen, Nachweise und Berichte einreichen. Der Behörde obliegt das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern oder eigene Prüfungen durchzuführen. Außerdem legt der Änderungsvertrag genau fest, wann Geld aus den Zweckgesellschaften entnommen werden darf − etwa, wenn Rekultivierungsarbeiten abgeschlossen sind, wenn ein Sicherheitsaufschlag von 10
Prozent überschritten wird oder wenn bereits gezahlte Entschädigungen weitergereicht werden. Jede Entnahme muss von den zuständigen Bergbehörden genehmigt werden.
Sobald der Änderungsvertrag in Kraft tritt, übernimmt „EP Energy Transition, a.s.“, eine tschechische Aktiengesellschaft der EPH-Gruppe, die Anteile der bisherigen Leag-Gesellschafter und wird Vertragspartner. Der Antrag soll zudem die bereits vereinbarten Rechtsverzichte erneuern und internationale Schiedsgerichte ausschließen. Wenn diese Zusagen verletzt werden, kann der Bund Zahlungen stoppen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Laut BMWE dient die beim Bundestag eingereichte Änderung dazu, die Auflagen der Europäischen Kommission zu erfüllen. Diese hatte am 4.
Juni 2024 eine Entschädigung der Leag von bis zu 1,75
Milliarden Euro als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet – unter bestimmten Bedingungen. Der Vertrag passt den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) an diese Vorgaben an. Er tritt erst in Kraft, wenn auch die geplanten Änderungen am KVBG gelten.
Nach Angaben des Bundestags fügt sich das Vorhaben in das KVBG von 2021 ein. Dieses sieht die schrittweise Abschaltung aller Braunkohlekraftwerke in Deutschland bis spätestens 2038 vor und regelt Entschädigungen für vorzeitige Stilllegungen. Der neue Änderungsvertrag betrifft die Leag-Standorte in der Lausitz und legt Zahlungen, Kontrolle und Zuständigkeiten neu fest.
// VON Davina Spohn WENIGER